FDP Worms
Anfrage der Stadtratsfraktion

Schließung des Allerheiligenmarktes an Allerheiligen

19. November 2013

Der Wormser Allerheiligenmarkt ist seit dem ausgehenden Mittelalter fester Bestandteil des städtischen Messe- und Marktgeschehens. Wie der Name schon sagt, findet er aus traditionellen Gründen um den Allerheiligentag statt. Seit dem Jahr 2012 moniert die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier die Öffnung des Allerheiligenmarktes an Allerheiligen. Grundlage hierfür ist nach Angaben der ADD das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – LFtG) vom 15. Juli 1970.

Im konkreten Fall des Allerheiligenmarktes bezieht man sich auf den § 6 des o. a. Gesetzes, der das Verbot von Versammlungen, Aufzügen und Umzügen, „soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepaßt sind,“ vorsieht.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. War der Allerheiligenmarkt bereits vor dem Jahr 2013 seit in Kraft treten des derzeitigen Landesfeiertagsgesetzes im Jahre 1970 jemals geschlossen gewesen? Wenn ja, wie oft?
  2. Wenn nein. Sind der Stadtverwaltung die Gründe bekannt, warum der Vollzug des entsprechenden § 6 des Landesfeiertagsgesetzes seitens der ADD bzw. ihrer Vorgängerbehörde, der Bezirksregierung, in den davor liegenden 42 Jahren in Bezug auf den Wormser Allerheiligenmarkt nie angemahnt wurde?
  3. Inwieweit gedenkt die Stadtverwaltung entsprechend des § 10 Landesfeiertagsgesetz (Ausnahmen von Verboten der §§ 5 bis 8), der es den „örtlichen Ordnungsbehörden .. aus wichtigen Gründen“ ermöglicht, „Ausnahmen von den Verboten nach §§ 5 bis 8 zulassen“, bei der ADD darauf zu insistieren, dass betreffs des Wormser Allerheiligenmarktes auf Grund seiner Jahrhunderte alten Tradition eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf? (Anm.: Die entsprechende Ausnahmegenehmigung sollte entsprechend des § 10 erst nach Beendigung der Gottesdienste greifen, um eine unmittelbare Störung der Gottesdienste definitiv auszuschließen)
  4. Wie beurteilt die Stadtverwaltung das Untersagen der Öffnung des Allerheiligenmarktes am 1. November vor dem Hintergrund der Tatsache, dass beispielsweise das Öffnen der Fahrgeschäfte im Wormser Tierpark bzw. andere Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen wie bspw. der Holiday Park in Hassloch seitens der ADD nicht untersagt wurden?
  5. Inwieweit beabsichtigt die Stadtverwaltung gegenüber der ADD zu versuchen, im Hinblick auf den Wormser Allerheiligenmarkt dessen Charakter als traditioneller Markt herauszustellen, um hierdurch eine Öffnung des Marktes in den kommenden Jahren an Allerheiligen wieder zu gewährleisten?