FDP Worms
Anfrage der Stadtratsfraktion

Verstoß gegen die Gestaltungssatzung der Stadt auf dem Obermarkt

21. September 2015

„Werbeanlagen und Warenautomaten sind so anzuordnen, zu errichten, zu unterhalten und zu gestalten, dass sie sich nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Gliederung, Standort und Anzahl in das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und in das Straßenbild einfügen.“ (siehe Gestaltungssatzung der Stadt Worms).

Dieser Vorgabe widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung das als Nachfolger der Metzgerei Hasch neu eingemietete Döner-Geschäft am Obermarkt. So lässt sich die Stadtverwaltung in der Wormser Zeitung vom 22. August 2015 folgendermaßen zitieren:

„Die Situation mit dem Döner-Geschäft ist der Abteilung Stadtplanung und Bauaufsicht bekannt und es wurde bereits Kontakt mit dem Betreiber aufgenommen“. Weiterhin sei der Wirt darauf hingewiesen worden, dass Werbeanlagen grundsätzlich bauaufsichtlich genehmigungspflichtig seien. Zumindest ein Teil seiner Werbeanlagen widerspreche der Satzung, die betreffende Reklame sei „voraussichtlich nicht genehmigungsfähig“ und müsste wieder entfernt werden.

Im zitierten WZ-Beitrag zeigte sich auch das Döner-Restaurant einsichtig und kündigte an, das große Schild wieder abzumontieren. Eine Veränderung der Außenfassade konnte zumindest bis zum heutigen Tage nicht festgestellt werden und führt auch mehr und mehr zum Verdruss der übrigen Anrainer des Obermarktes, die sich an die Gestaltungssatzung der Stadt halten.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. Welche Schritte wurden seither von der Stadtverwaltung unternommen bzw. eingeleitet, um ein einheitliches Erscheinungsbild des Obermarktes wieder zu gewährleisten?
  2. Aus welchen Gründen wurde die nicht zulässige Außenwerbung an dem besagten Geschäft trotz gegenteiliger Aussagen (… „und deshalb werden wir das große Schild wieder abmontieren“ …) immer noch nicht entfernt?
  3. Was gedenkt die Stadtverwaltung zu unternehmen, sofern der besagte Mieter sich weiterhin nicht an die Gestaltungssatzung hält?